(28.01.2023) Jeder gilt zunächst als Organspender – außer er widerspricht. In Deutschland gilt das nicht. Sollte es aber, meint der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze, angesichts sinkender Organspende-Zahlen.
Im Podcast des "MDR AKTUELL - Das Nachrichtenradio" erläutert Stefan Schwartze seine Sichtweise.
Der Podcast kann
hier angehört werden und ist auch in unserem Archiv zu finden.
(22.08.2022) Eigentlich sollte das Organspenderegister bis zum März dieses Jahres in Deutschland stehen. Nun ist klar, die Einführung verzögert sich mindestens um eineinhalb Jahre. Es könnte aber auch noch länger dauern. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) an den Gesundheitsausschuss des Bundestags hervor. Ein Abschluss der ersten Entwicklungsarbeiten ist demnach für Mitte nächsten Jahres geplant. Eine Inbetriebnahme des Registers könnte daher im vierten Quartal 2023 oder im ersten Quartal 2024 möglich sein, heißt es darin. Weitere Infos können sie hier lesen.
(März 2022) Während sich die Etablierung des Organspenderegisters verschiebt, ist das Transplantationsregister bereits gestartet, zumindest mit den ersten Daten. Hürden gilt es auch hier zu nehmen.
Erstmals gebündelte Tx-Daten
Tatsächlich werden mit dem Transplantationsregister in Deutschland erstmalig medizinisch relevante und bislang dezentral gewonnene Daten von verstorbenen Organspendern, Organempfängern und Lebendspendern zentral zusammengefasst und miteinander verknüpft. Das ist ein Erfolg. Vor dem Aufbau des Transplantationsregisters gab es im Gegensatz zu anderen Ländern keine zentrale Stelle, die Daten über Organspenden, Transplantationen, Spender und Empfänger bündelt.
(10.11.2021) Während jährlich in Deutschland circa 9.500 Organe benötigt werden, standen 2020 nur 2.941 Spenderorgane zur Verfügung. Im internationalen Vergleich bleibt Deutschland Schlusslicht. Spanien, Frankreich und Italien haben 3- bis 4-mal mehr Spender. Weltweit rangiert Deutschland bei der Organspende auf dem 30. Platz – gleichauf mit Bulgarien, China oder Rumänien. Angesichts dieser katastrophalen Lage appelliert die Deutsche Gesellschaft für Urologie e.V. (DGU) an die mögliche Ampelkoalition, Organspende und Transplantationsmedizin in Deutschland endlich voranzubringen.
Damit schließt sich die DGU dem Appell der Patienteninitiative der Interessengemeinschaft Niere NRW e.V. und des Netzwerkes Organspende NRW e.V. an, bei den Koalitionsvertragsverhandlungen das Thema Organspende und Transplantation aufzunehmen und weiterzuentwickeln.
Vorstand und Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V. sind der Meinung, dass sich eine medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft immer dann positionieren und Verantwortung übernehmen soll, wenn sie begründete Bedenken hat, dass das medizinisch Mögliche und Notwendige de facto unseren Patienten vorenthalten wird, heißt es in dem Schreiben der DGU an die FachpolitikerInnen Gesundheit von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP vom 5. November 2021. In diesem Sinne hatte sich die DGU in den letzten Jahren immer wieder zu Wort gemeldet, hatte die Handlungsträger zu Parlamentarischen Abenden zu Organspende und Transplantationsmedizin eingeladen und 2018 unter der Präsidentschaft von Prof. Dr. Paolo Fornara, Federführender der Arbeitsgruppe Richtlinie Empfängerschutz Lebendorganspende der BÄK, Organsachverständiger Niere der Prüfungs- und Überwachungskommission (PÜK) und Vorstand des Arbeitskreises Nierentransplantation der DGU, nicht zuletzt ihren Ruf nach E inführung der doppelten Widerspruchslösung bei der Organspende erneuert. Die gesamte Pressemitteilung lesen Sie im Informationsdienst Wissenschaft (idw).
(04.11.2021) Der 125. Deutsche Ärztetag (DÄT) hat sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, den Spenderkreis bei der Lebendorganspende auszuweiten. Aus Sicht des Ärzteparlaments sollte künftig eine Cross-over-Lebendspende – wie sie bereits in anderen Ländern erlaubt ist – auch in Deutschland ermöglicht werden.
Dazu sind gesetzliche Neuregelungen erforderlich. Konkret müsste Paragraf 8 Ansatz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) erweitert werden, ein Spender-Empfänger-Paar mit einem geeigneten zweiten Paar vereinbaren kann, dass zwei Lebendorganspenden kreuzweise durchgeführt werden (also Spender A/Empfänger B und umgekehrt).
„Die Lebendorganspende muss auf Basis des aktuellen Standes der Wissenschaft neu geregelt und gedacht werden“, sagte Günther Matheis, Präsident der Ärztekammer
Rheinland-Pfalz (LÄKRLP), bei der gestrigen Debatte.
Die gesamte Pressemitteilung finden Sie hier.
(28.04.2021) Patienten können nach ihrem Tod nur dann Organe spenden, wenn sie intensivmedizinische Maßnahmen nicht explizit ausschließen. Eine neue Broschüre bietet Formulierungshilfen.
Wer nach dem Tod Organe spenden möchte, kann diesen Wunsch in seiner Patientenverfügung festhalten. Diese Formulierung sollte jedoch eindeutig und widerspruchsfrei sein, erklärt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Schließe man bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung in der Verfügung aus, könne keine Diagnose des Hirntods erfolgen, erklärt der kommissarische BZgA-Direktor Professor Martin Dietrich. Für eine Entnahme der Organe sind nach Feststellen des Hirntods aber eine künstliche Beatmung und das Aufrechterhalten des Herz-Kreislaufsystems nötig. Schließt man solche Maßnahmen in der Patientenverfügung aus, lässt sich eine gewünschte Organspende womöglich nicht umsetzen.
Wer zwar grundsätzlich keine lebensverlängernden Maßnahmen möchte, aber für die Durchführung einer Organspende eine Ausnahme zulassen will, sollte das in seiner
Verfügung auch entsprechend formulieren. Formulierungsvorschläge für diesen Fall, weitere Textbausteine rund um Organspende sowie allgemeine Informationen zum Thema haben die BZgA und die
Bundesnotarkammer in der kostenfreien Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung“ zusammengefasst.
Die Broschüre kann kostenfrei bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bestellt werden.
(dpa)
(19.11.2020) Deutschlands Statistik zur Organspende lässt trotz vieler regulatorischer Verbesserungen weiterhin zu wünschen übrig. Auf bessere Zahlen zielt deshalb eine neue Richtlinie der Bundesärztekammer, die einer der Autoren als „Meilenstein in der Spendererkennung“ bezeichnet.
Wie ist das korrekte Vorgehen zur Erkennung eines Organspenders? Welche organisatorischen Maßnahmen müssen sichergestellt sein, wenn eine Organspende erfolgen soll? Dazu gibt es jetzt einen Richtlinientext mit ausführlicher Begründung. Am 1. September wurde die neue „Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Transplantationsgesetz zur ärztlichen Beurteilung nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG (RL BÄK Spendererkennung)“ veröffentlicht. Koautor Professor Dr. Klaus Hahnenkamp, Universitätsmedizin Greifswald, bedauert, dass sie angesichts Corona „etwas geräuschlos“ an den Start gegangen ist. Den gesamten Bericht lesen Sie in Medical Tribune.
Bereits im Frühjahr 2019 trat ein Gesetz in Kraft, das die Krankenhäuser dazu verpflichtet, deutlich mehr Ärzte für das Thema Organspende freizustellen. Sogenannte Transplantationsbeauftragte sollen Patienten in Ruhe begutachten können, wenn diese möglicherweise als Spender in Betracht kommen. Zudem muss jede Klinik verbindliche Verfahrensabläufe festlegen, wie sie sich besser um das Thema Organspende kümmern kann. Es waren keine Bitten, die das Gesetz zur Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO) formuliert. Die Vorgaben sind verbindlich, das Transplantationsgesetz wurde durch die Reform entsprechend geändert.
Doch bei der Umsetzung der wichtigen Strukturreform hakt es gewaltig. Welche Baustellen es noch gibt, erläutert der lesenswerte Artikel "Es hakt in den Krankenhäusern" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
Die Bereitschaft, Organe nach dem eigenen Tod zu spenden, soll in Zukunft regelmäßiger erfragt werden. Das hat der Deutsche Bundestag am 16.01.2020 beschlossen.
Künftig soll eine Erklärung zur Organspende auch in Ausweisstellen möglich sein. Außerdem sollen Hausärzte die Patienten ermuntern, eine Entscheidung zu dokumentieren. Eine Gruppe von
Abgeordneten des Deutschen Bundestags um Annalena Baerbock und Katja Kipping hat den Gesetzentwurf eingebracht.
Der Gesetzentwurf zur Widerspruchslösung, eingebracht von Gesundheitsminister Jens Spahn zusammen mit dem SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach, wurde von den
Bundestagsabgeordneten verworfen.
Was ändert sich?
Die derzeit geltende Rechtslage (sog. Entscheidungslösung) bleibt in ihrem Kern unverändert, d. h. eine Organspende ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der mögliche Organspender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat.
Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.
Weitere Informationen finden Sie u. a. auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Auflärung (BZGA).
Mit dem Gesetz werden Maßnahmen ergriffen, die Experten – unter anderem die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) – seit Längerem gefordert hatten. Sie hatten den Rückgang bei den Organspenden in Deutschland in den vergangenen Jahren nämlich nicht auf nachlassende Spendenbereitschaft der Bevölkerung zurückgeführt, sondern vielmehr auf Defizite bei der Arbeit in den Kliniken sowie anderen Bereiche wie beispielsweise die Überlastung des Personals auf Intensivstationen. Diese Schwachstellen sollen nun beseitigt werden.
Mit vier zentralen Aspekten will die Bundesregierung die strukturellen und finanziellen Voraussetzungen in den Entnahmekrankenhäusern schaffen, um die Organspendezahlen dauerhaft zu erhöhen. Erstens seien das die im Gesetz verbindlich festgelegten Vorgaben für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten. Diese soll auf der Grundlage der Anzahl der Intensivbehandlungsbetten in den Entnahmekrankenhäusern erfolgen. Wenn ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation hat, soll jede Station mindestens einen Transplantationsbeauftragten benennen, dem sämtliche erforderlichen Informationen zur Auswertung des Spenderpotenzials zur Verfügung zu stellen sind. Der Aufwand wird vollständig refinanziert.
Zweitens werden die Entnahmekrankenhäuser insgesamt künftig für den gesamten Prozessablauf einer Organspende besser vergütet.
Drittens wird es künftig bundesweit einen neurologischen/neurochirurgischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienst geben. Dieser soll gewährleisten, dass kleineren Entnahmekrankenhäusern jederzeit qualifizierte Ärzte bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zur Verfügung stehen.
Viertens werde mit dem neuen Gesetz erstmals die Angehörigenbetreuung rechtlich geregelt.
(Auszüge aus einem Artikel des Deutschen Ärzteblattes)